Allgemeine Geschäftsbedingungen für Privatpersonen
geistigfrei | Peter Schuth Mentaltraining + Natur-Coaching (Unternehmer)

I. Geltungsbereich

1. Die Buchung von Veranstaltungen sowie aller weiteren Leistungen und Lieferungen von geistigfrei|Peter Schuth Mentaltraining & Naturcoaching (im Folgenden der „Veranstalter“) erfolgt auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“).
2. Die Vereinbarungen zwischen den Parteien sind in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Vertrag (zur Definition siehe unten unter II.1) abschließend geregelt. Weitere Vereinbarungen sowie mündliche Zusagen sind nicht getroffen.
3. Die Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (im Folgenden der „Besteller“) finden nur Anwendung, soweit sich der Veranstalter damit ausdrücklich und schriftlich einverstanden erklärt.
4. Weitere Vereinbarungen, Änderungen oder Nebenabreden sind nur insoweit gültig, als sich der Veranstalter damit ausdrücklich und schriftlich einverstanden erklärt.

II. Vertragsschluss

1. Auf Anfrage des Bestellers unterbreitet der Veranstalter ein Angebot, das alle Lieferungen und Leistungen des Veranstalters für die Veranstaltung beinhaltet und bestimmt (im Folgenden die „Veranstaltungsbeschreibung“). Mit der Annahme dieses Angebots durch den Besteller kommt ein Veranstaltungsvertrag (im Folgenden der „Vertrag“) zustande. An der Veranstaltung nehmen die vom Besteller unter Berücksichtigung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen benannten Personen (im Folgenden die „Teilnehmer“) teil.
2. Der Veranstalter stellt die Veranstaltungsbeschreibung auch auf seinen Internet-Seiten mit der Möglichkeit der Online Anmeldung zur Verfügung. Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Veranstalter den Abschluss eines Vertrages (im Folgenden der „Vertrag“) verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder per Online-Formular vorgenommen werden. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Veranstalter zustande. Die Annahme erfolgt durch schriftliche Buchungsbestätigung an den Kunden.
3. Meldet ein Kunde andere Personen an so ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Kunde diese anderen Personen vertritt und mit jeder anderen Person ein gesonderter Vertrag mit dem Veranstalter zustande kommt; jede andere Person ist damit auch ein Kunde im Sinne des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Vertritt der Kunde die anderen von ihm angemeldeten Personen nicht, sondern sollen die anderen Personen nicht Vertragspartner sondern lediglich Leistungsempfänger sein, so ist nur der anmeldende Kunde Vertragspartei. Die anderen Personen werden im Folgenden als „andere Teilnehmer“ bezeichnet. Die Regelung des § 334 BGB ist nicht zugunsten der anderen Teilnehmer abbedungen.
4. Vertragspartner sind der Veranstalter und der Besteller. Die Teilnehmer sind nicht Vertragspartner. Die Regelung des § 334 BGB ist nicht zugunsten Teilnehmer abbedungen.
5. „Teilnehmer“ im Sinne des Vertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind der Kunde und gegebenenfalls die anderen Teilnehmer.

III. Leistungen, Leistungsänderung

1. Die Leistungsverpflichtung des Veranstalters ergibt sich aus der Beschreibung im Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.a. Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss organisatorisch notwendig werden und vom Veranstalter nicht treuwidrig herbeigeführt wurden, sind dem Veranstalter gestattet soweit sie den Gesamtzuschnitt der Veranstaltung nicht berühren.
b. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Besteller über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Veranstalter wird dem Besteller den kostenlosen Rücktritt mit einer Erklärungsfrist von 10 Tagen anbieten, sofern die Änderungen bzw. Abweichungen nicht lediglich geringfügig sind. Ein Rücktrittsrecht des Bestellers nach VI. bleibt unberührt.
c. Als geringfügige Änderungen bzw. Abweichung im Sinne von 2.b. gelten insbesondere die Verlegung der Veranstaltung an einen vergleichbaren Veranstaltungsort sowie Änderungen der Uhrzeit (des Beginns und Endes der Veranstaltung).

IV. Zahlung und Fälligkeit

1. Der Besteller ist verpflichtet, die für die Veranstaltung vereinbarten Preise zu zahlen.
2. Die Rechnung erfolgt zzgl. der gesetzl. Umsatzsteuer.
3. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Vertragserfüllung vier Monate und erhöht sich der vom Veranstalter für derartige Leistungen berechnete Preis aufgrund unvorhersehbarer wesentlicher Erhöhung des Kostenfaktors beim Veranstalter, so kann der Veranstalter den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um 10% erhöhen.
4. Die Zahlung des für die Veranstaltung vereinbarten Preises oder einer Anzahlung gilt als Platzreservierung, maßgeblich ist der Geldeingang beim Veranstalter. Bei kurzfristigen Buchungen ist der Preis bis spätestens 3 Wochen vor Veranstaltungsbeginn fällig und zahlbar.

5. Der Besteller ist nicht berechtigt, gegen Forderungen des Veranstalters aufzurechnen, soweit es sich nicht um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung handelt.
6. Auf Wunsch wird dem Besteller nach der Veranstaltung eine Rechnung erstellt. Diese muss innerhalb 14 Tagen schriftlich beim Veranstalter angefordert werden. Eine spätere Rechnungsstellung ist aus organisatorischen Gründen nicht möglich.

V. Gefahrenhinweise, Gesundheitsfragen, Ausschluss von Teilnehmern

1. Bei Bedarf klärt der Veranstalter über die wichtigsten und die am häufigsten auftretenden Gefahren seiner Veranstaltung durch Informationsbogen (im Folgenden „Gefahrenhinweisbogen“) auf. Darüber hinaus kann der Veranstalter verlangen, dass Fragebögen zur gesundheitlichen Konstitution der Teilnehmer (im Folgenden „Fragebogen“) ausgefüllt werden, um Gefahren für Teilnehmer (wie z.B. Lebensmittelunverträglichkeiten) auszuschließen. Gefahrenhinweisbogen und Fragebogen können in einem Dokument zusammengefasst sein.
2. Der Besteller ist verpflichtet den Gefahrenhinweisbogen und ggf. Fragebögen an die Teilnehmer weiterzuleiten. Der Besteller stellt den fristgerechten Rücklauf der von den Teilnehmern gegengezeichneten Gefahrenhinweis- bzw. Fragebögen an den Veranstalter sicher.
3. Fehlt der gegengezeichnete Gefahrenhinweis-/Fragebogen eines Teilnehmers oder ergeben sich aus dem ausgefüllten Gefahrenhinweis-/Fragebogen Anhaltspunkte für eine mögliche Gefährdung der Rechtsgüter eines Teilnehmers durch die Veranstaltung, so ist der Veranstalter berechtigt, den Teilnehmer von der Veranstaltung auszuschließen. Des Weiteren sind der Veranstalter und andere Personen, die die Veranstaltung durchführen, berechtigt, zu Beginn und während der Veranstaltung einen Teilnehmer auszuschließen, wenn sich Anhaltspunkte für eine mögliche Gefährdung der Rechtsgüter eines Teilnehmers durch die Veranstaltung ergeben. Die vereinbarte Vergütung des Veranstalters bleibt hiervon unberührt.
4. Der Veranstalter und andere Personen, die die Veranstaltung durchführen, sind vor und während der Veranstaltung berechtigt einzelne Teilnehmer auszuschließen, wenn ein Teilnehmer ungeachtet einer Abmahnung stört oder wenn der Ausschluss zum Schutz der Rechtsgüter anderer Teilnehmer oder des Veranstalters bzw. seiner Erfüllungsgehilfen gerechtfertigt ist. Die vereinbarte Vergütung des Veranstalters bleibt hiervon unberührt.

VI. Rücktritt des Bestellers, Stornierung

1. Der Besteller kann bis Beginn der Veranstaltung jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Veranstalter vom Vertrag zurücktreten.
2. Im Fall des Rücktritts durch den Besteller stehen dem Veranstalter folgende Stornierungsgebühren zu:
a. Zugang der Rücktrittserklärung bis 120 Tage vor der vereinbarten Veranstaltung ; Teilnahmegebühr abzgl. einer
Rücküberweisungsgebühr von 25 €, Terminumbuchung, falls möglich 50 € (für den neuen Termin gelten die zum Zeitpunkt der Umbuchung gültigen Stornierungsbedingungen).
b. Zugang der Rücktrittserklärung bis 36 Tage vor der vereinbarten Veranstaltung – 50% des Preises der Veranstaltung;
c. Zugang der Rücktrittserklärung 35 – 14 Tage vor der vereinbarten Veranstaltung – 75% des Preises der Veranstaltung;
d. Zugang der Rücktrittserklärung weniger als 14 Tage vor der vereinbarten Veranstaltung – den vollen Preis der Veranstaltung.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Höhe der Stornierungsgebühr ist der schriftliche Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter.(Das gilt auch, wenn jemand von der Warteliste nachrückt.)
3. Der Besteller kann eine Ersatzperson benennen. Sofern diese die Teilnahme antritt, entfallen die Stornierungsgebühren.
4. Die Stornierungsgebühren sind auch fällig, wenn jemand von der Warteliste nachrückt.
5. Etwaig vom Besteller entrichtete Anzahlungen werden auf die Stornierungsgebühr angerechnet.
6. Bei Zimmerbuchungen über den Veranstalter gelten die Stornierungsbedingungen des jeweiligen Hauses.

Reiserücktrittversicherung
Es besteht die Möglichkeit für Übernachtungskosten, als auch für den Seminarpreis eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen. Einen Versicherungsvergleich finden Sie unter http://www.secure-travel.de/­reiseruecktrittsversicherung.php
Die Versicherungen werden mit oder auch ohne Selbstbeteiligung angeboten. Zu überlegen wäre, für geringe Mehrkosten eine ganzjährige Versicherung für alle Ihre Reisen, bzw. Seminare abzuschließen.

VII. Rücktritt des Veranstalters

1. Wird eine gemäß IV.4 vereinbarte Anzahlung nicht binnen der hierfür gesetzten Frist geleistet und hat der Veranstalter eine angemessene Nachfrist für die Anzahlung gesetzt, binnen derer der Besteller ebenfalls nicht geleistet hat, so ist der Veranstalter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
2. Ferner ist der Veranstalter berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt vor, falls:
a. höhere Gewalt oder ein anderer vom Veranstalter nicht zu vertretender Umstand die Erfüllung des Vertrages unvorhersehbar erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt (unmöglich macht). Hierzu zählen neben Naturgewalten wie Unwetter, Stürme, Hochwasser, etc. auch Krankheit der für die Durchführung der Veranstaltung maßgeblichen Personen sowie die Unbenutzbarkeit des vorgesehenen Veranstaltungsortes oder gleichwertige Vorfälle;
b. für den Veranstalter die Durchführung der Veranstaltung nicht zumutbar ist, weil die wirtschaftliche Opfergrenze aus nicht zu vertretenden Umständen überschritten wird;
c. eine Mindestteilnehmerzahl vertraglich vereinbart bzw. in dem Angebot zur Veranstaltung angegeben ist und nicht erreicht wird. Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Besteller gegenüber die Absage der Veranstaltung (Kurs/Erlebnis) unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass sie wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird, spätestens jedoch zwei Wochen vor der Veranstaltung;
d. der Besteller oder ein Teilnehmer die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung erheblich stört oder wenn der Rücktritt zum Schutz der anderen Teilnehmer oder des Veranstalters bzw. seiner Erfüllungsgehilfen gerechtfertigt ist; dies gilt auch nach Beginn der Veranstaltung;
e. der Veranstalter von dem Umstand Kenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Besteller fällige Forderungen des Veranstalters nicht ausgleicht oder keine ausreichende Sicherheitsleistung bietet, und deshalb Zahlungsansprüche des Veranstalters gefährdet erscheinen;
f. der Besteller über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung abgegeben, ein außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat;
g. ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse oder aus sonstigen Gründen abgelehnt wird.
3. Der Veranstalter hat den Besteller von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

VIII. Folgen des Rücktritts des Veranstalters nach VII.

1. In den vorgenannten Fällen des Rücktritts unter VII. entsteht kein Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz aufgrund des Rücktritts.
2. In den Fällen des
a. VII.2.a, b und c wird der Veranstalter mindestens 3 Ersatztermine benennen. Lässt sich keine Einigung über einen Ersatztermin zur Durchführung der Veranstaltung erzielen, kann der Veranstalter die Vergütung der bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen bzw. der bis zu diesem Zeitpunkt vorbereitenden Leistungen verlangen;
b. VII.1 sowie VII.2.d, e, f und g kann der Veranstalter die vereinbarte Vergütung für die Veranstaltung verlangen; der Veranstalter muss sich aber den Wert ersparter Aufwendungen sowie etwaig durch Verwendung der Leistung erworbene Erträge anrechnen lassen.
3. Etwaig vom Besteller entrichtete Anzahlungen werden auf die Ansprüche aus VIII.2 angerechnet.
4. Der Veranstalter haftet nicht für entstandene Anreise und Übernachtungskosten des Bestellers.

IX. Verkauf und Verleih von Waren
1. Soweit der Veranstalter Waren bzw. Ausrüstung verkauft, bleiben diese Güter bis zur vollständigen Vertragserfüllung (insbesondere Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen einschließlich eines gegebenenfalls zu entrichtenden Kaufpreises) durch den Besteller im Eigentum des Veranstalters.
2. Soweit der Veranstalter Waren bzw. Ausrüstung jeglicher Art verleiht, hat der Besteller für Verlust, Beschädigung oder sonstige Beeinträchtigung der Waren einzustehen, es sei denn, diese ist nicht durch vertragswidrigen Gebrauch eingetreten. Für Ersatzansprüche des Veranstalters sind die Reparaturkosten zzgl. eventueller Wertminderung bzw. der Wiederbeschaffungswert zugrunde zu legen.

X. Gewährleistung
Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Veranstalters auftreten, wird sich der Veranstalter auf unverzügliche Rüge des Bestellers/Teilnehmers bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt es der Besteller/Teilnehmer schuldhaft, einen Mangel dem Veranstalter anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgelts nicht ein.

XI. Haftung des Veranstalters

1. Der Veranstalter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
2. Für Schäden aus der Verletzung von anderen Rechtsgütern als Leben, Körper und Gesundheit (im Folgenden „sonstige Schäden“), die der Veranstalter (oder seine Erfüllungsgehilfen) leicht fahrlässig verursacht hat, haftet der Veranstalter nur dann, wenn diese auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise zurückzuführen sind.
3. Der Veranstalter haftet für leicht fahrlässig verursachte sonstige Schäden im Sinne des XI.2. begrenzt auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden.
4. Die Haftungsbegrenzungen und –ausschlüsse gelten nicht, falls die sonstigen Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche eines Teilnehmers gegen den Veranstalter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.
7. Sie gelten nicht in den Fällen einer Haftung für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes, bei arglistig verschwiegenen Fehlern oder bei Personenschäden

XII. Verjährung

Schadensersatzansprüche des Bestellers/Teilnehmers verjähren spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Besteller/Teilnehmer Kenntnis von dem Schaden erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach fünf Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für die Haftung von Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen.

XIII. Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Nebenabreden sollen nur schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Besteller sind unwirksam.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Veranstalters.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Veranstalters. Der Veranstalter ist jedoch berechtigt, Klagen und sonstige gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers anhängig zu machen.
4. Das Vertragsverhältnis zwischen Veranstalter und Besteller unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmen
von geistigfrei|Peter Schuth Mentaltraining & Natur-Coaching (Unternehmer)

I.Geltungsbereich

  1. Die Buchung von Veranstaltungen sowie aller weiteren Leistungen und Lieferungen von geistigfrei|Peter Schuth Mentaltraining & Naturcoaching (im Folgenden der „Veranstalter“) erfolgt auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“).
  2. Die Vereinbarungen zwischen den Parteien sind in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Vertrag (zur Definition siehe unten unter II.1) abschließend geregelt. Weitere Vereinbarungen sowie mündliche Zusagen sind nicht getroffen.
  3. Die Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (im Folgenden der „Besteller“) finden nur Anwendung, soweit sich der Veranstalter damit ausdrücklich und schriftlich einverstanden erklärt.
  4. Weitere Vereinbarungen, Änderungen oder Nebenabreden sind nur insoweit gültig, als sich der Veranstalter damit ausdrücklich und schriftlich einverstanden erklärt.

II. Vertragsschluss

1. Auf Anfrage des Bestellers unterbreitet der Veranstalter ein Angebot, das alle Lieferungen und Leistungen des Veranstalters für die Veranstaltung beinhaltet und bestimmt (im Folgenden die „Veranstaltungsbeschreibung“). Mit der Annahme dieses Angebots durch den Besteller kommt ein Veranstaltungsvertrag (im Folgenden der „Vertrag“) zustande. An der Veranstaltung nehmen die vom Besteller unter Berücksichtigung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen benannten Personen (im Folgenden die „Teilnehmer“) teil.
2. Der Veranstalter stellt die Veranstaltungsbeschreibung auch auf seinen Internet-Seiten mit der Möglichkeit der Online Anmeldung zur Verfügung. Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Veranstalter den Abschluss eines Vertrages (im Folgenden der „Vertrag“) verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder per Online-Formular vorgenommen werden. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Veranstalter zustande. Die Annahme erfolgt durch schriftliche Buchungsbestätigung an den Kunden.
3. Meldet ein Kunde andere Personen an so ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Kunde diese anderen Personen vertritt und mit jeder anderen Person ein gesonderter Vertrag mit dem Veranstalter zustande kommt; jede andere Person ist damit auch ein Kunde im Sinne des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Vertritt der Kunde die anderen von ihm angemeldeten Personen nicht, sondern sollen die anderen Personen nicht Vertragspartner sondern lediglich Leistungsempfänger sein, so ist nur der anmeldende Kunde Vertragspartei. Die anderen Personen werden im Folgenden als „andere Teilnehmer“ bezeichnet. Die Regelung des § 334 BGB ist nicht zugunsten der anderen Teilnehmer abbedungen.
4. Vertragspartner sind der Veranstalter und der Besteller. Die Teilnehmer sind nicht Vertragspartner. Die Regelung des § 334 BGB ist nicht zugunsten Teilnehmer abbedungen.
5. „Teilnehmer“ im Sinne des Vertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind der Kunde und gegebenenfalls die anderen Teilnehmer.

III. Leistungen, Leistungsänderungen

1. Die Leistungsverpflichtung des Veranstalters ergibt sich aus der Beschreibung im Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.a. Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss organisatorisch notwendig werden und vom Veranstalter nicht treuwidrig herbeigeführt wurden, sind dem Veranstalter gestattet soweit sie den Gesamtzuschnitt der Veranstaltung nicht berühren.
b. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Besteller über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Veranstalter wird dem Besteller den kostenlosen Rücktritt mit einer Erklärungsfrist von 10 Tagen anbieten, sofern die Änderungen bzw. Abweichungen nicht lediglich geringfügig sind. Ein Rücktrittsrecht des Bestellers nach VI. bleibt unberührt.
c. Als geringfügige Änderungen bzw. Abweichung im Sinne von 2.b. gelten insbesondere die Verlegung der Veranstaltung an einen vergleichbaren Veranstaltungsort sowie Änderungen der Uhrzeit (des Beginns und Endes der Veranstaltung).

IV. Zahlung und Fälligkeit

1. Der Besteller ist verpflichtet, die für die Veranstaltung vereinbarten Preise zu zahlen.
2. Die Rechnung erfolgt zzgl. der gesetzl.Umsatzsteuer.
3. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Vertragserfüllung vier Monate und erhöht sich der vom Veranstalter für derartige Leistungen berechnete Preis aufgrund unvorhersehbarer wesentlicher Erhöhung des Kostenfaktors beim Veranstalter, so kann der Veranstalter den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um 10% erhöhen.
4. Die Zahlung des für die Veranstaltung vereinbarten Preises oder einer Anzahlung gilt als Platzreservierung, maßgeblich ist der Geldeingang beim Veranstalter. Bei kurzfristigen Buchungen ist der Preis bis spätestens 3 Wochen vor Veranstaltungsbeginn fällig und zahlbar.

5. Der Besteller ist nicht berechtigt, gegen Forderungen des Veranstalters aufzurechnen, soweit es sich nicht um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung handelt.

V. Gefahrenhinweise, Gesundheitsfragen, Ausschluss von Teilnehmern

1. Bei Bedarf klärt der Veranstalter über die wichtigsten und die am häufigsten auftretenden Gefahren seiner Veranstaltung durch Informationsbogen (im Folgenden „Gefahrenhinweisbogen“) auf. Darüber hinaus kann der Veranstalter verlangen, dass Fragebögen zur gesundheitlichen Konstitution der Teilnehmer (im Folgenden „Fragebogen“) ausgefüllt werden, um Gefahren für Teilnehmer (wie z.B. Lebensmittelunverträglichkeiten) auszuschließen. Gefahrenhinweisbogen und Fragebogen können in einem Dokument zusammengefasst sein.
2. Der Besteller ist verpflichtet den Gefahrenhinweisbogen und ggf. Fragebögen an die Teilnehmer weiterzuleiten. Der Besteller stellt den fristgerechten Rücklauf der von den Teilnehmern gegengezeichneten Gefahrenhinweis- bzw. Fragebögen an den Veranstalter sicher.
3. Fehlt der gegengezeichnete Gefahrenhinweis-/Fragebogen eines Teilnehmers oder ergeben sich aus dem ausgefüllten Gefahrenhinweis-/Fragebogen Anhaltspunkte für eine mögliche Gefährdung der Rechtsgüter eines Teilnehmers durch die Veranstaltung, so ist der Veranstalter berechtigt, den Teilnehmer von der Veranstaltung auszuschließen. Des Weiteren sind der Veranstalter und andere Personen, die die Veranstaltung durchführen, berechtigt, zu Beginn und während der Veranstaltung einen Teilnehmer auszuschließen, wenn sich Anhaltspunkte für eine mögliche Gefährdung der Rechtsgüter eines Teilnehmers durch die Veranstaltung ergeben. Die vereinbarte Vergütung des Veranstalters bleibt hiervon unberührt.
4. Der Veranstalter und andere Personen, die die Veranstaltung durchführen, sind vor und während der Veranstaltung berechtigt einzelne Teilnehmer auszuschließen, wenn ein Teilnehmer ungeachtet einer Abmahnung stört oder wenn der Ausschluss zum Schutz der Rechtsgüter anderer Teilnehmer oder des Veranstalters bzw. seiner Erfüllungsgehilfen gerechtfertigt ist. Die vereinbarte Vergütung des Veranstalters bleibt hiervon unberührt.

VI. Rücktritt des Bestellers, Stornierung

1. Der Besteller kann bis Beginn der Veranstaltung jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Veranstalter vom Vertrag zurücktreten.
2. Im Fall des Rücktritts durch den Besteller stehen dem Veranstalter folgende Stornierungsgebühren zu:
a. Zugang der Rücktrittserklärung bis 120 Tage vor der vereinbarten Veranstaltung – gebührenfrei;
b. Zugang der Rücktrittserklärung bis 84 Tage vor der vereinbarten Veranstaltung – 50 % des Preises der Veranstaltung;
c. Zugang der Rücktrittserklärung 20 – 14 Tage vor der vereinbarten Veranstaltung – 75% des Preises der Veranstaltung;
d. Zugang der Rücktrittserklärung weniger als 14 Tage vor der vereinbarten Veranstaltung – den vollen Preis der Veranstaltung.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Höhe der Stornierungsgebühr ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter.
3. Der Veranstalter behält sich vor, im Einzelfall eine Entschädigung entsprechend der ihm entstandenen Kosten zu berechnen. Diese Kosten wird der Veranstalter dem Besteller gegenüber konkret beziffern und belegen. Dabei werden die dem Veranstalter ersparten Aufwendungen sowie etwaig durch Verwendungen der Leistung erworbene Erträge angerechnet.
4. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder erheblich niedriger als die unter VI.2. erhobene Stornierungsgebühr.
5. Etwaig vom Besteller entrichtete Anzahlungen werden auf die Stornierungsgebühr angerechnet.

VII. Rücktritt des Veranstalters

1. Wird eine gemäß IV.4 vereinbarte Anzahlung nicht binnen der hierfür gesetzten Frist geleistet und hat der Veranstalter eine angemessene Nachfrist für die Anzahlung gesetzt, binnen derer der Besteller ebenfalls nicht geleistet hat, so ist der Veranstalter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

  1. Ferner ist der Veranstalter berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt vor, falls:
  2. höhere Gewalt oder ein anderer vom Veranstalter nicht zu vertretender Umstand die Erfüllung des Vertrages unvorhersehbar erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt (unmöglich macht). Hierzu zählen neben Naturgewalten wie Unwetter, Stürme, Hochwasser, etc. auch Krankheit der für die Durchführung der Veranstaltung maßgeblichen Personen sowie die Unbenutzbarkeit des vorgesehenen Veranstaltungsortes oder gleichwertige Vorfälle;
  3. für den Veranstalter die Durchführung der Veranstaltung nicht zumutbar ist, weil die wirtschaftliche Opfergrenze aus nicht zu vertretenden Umständen überschritten wird;
  4. eine Mindestteilnehmerzahl vertraglich vereinbart bzw. in dem Angebot zur Veranstaltung angegeben ist und nicht erreicht wird. Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Besteller gegenüber die Absage der Veranstaltung (Kurs/Erlebnis) unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass sie wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird, spätestens jedoch zwei Wochen vor der Veranstaltung;
  5. der Besteller oder ein Teilnehmer die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung erheblich stört oder wenn der Rücktritt zum Schutz der anderen Teilnehmer oder des Veranstalters bzw. seiner Erfüllungsgehilfen gerechtfertigt ist; dies gilt auch nach Beginn der Veranstaltung;
  6. der Veranstalter von dem Umstand Kenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Besteller fällige Forderungen des Veranstalters nicht ausgleicht oder keine ausreichende Sicherheitsleistung bietet, und deshalb Zahlungsansprüche des Veranstalters gefährdet erscheinen;
  7. der Besteller über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung abgegeben, ein außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat;
  8. ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse oder aus sonstigen Gründen abgelehnt wird.
  9. Der Veranstalter hat den Besteller von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

VIII. Folgen des Rücktritts des Veranstalters nach VII.

1. In den vorgenannten Fällen des Rücktritts unter VII. entsteht kein Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz aufgrund des Rücktritts.

  1. In den Fällen des
  2. VII.2.a, b und c wird der Veranstalter mindestens 3 Ersatztermine benennen. Lässt sich keine Einigung über einen Ersatztermin zur Durchführung der Veranstaltung erzielen, kann der Veranstalter die Vergütung der bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen bzw. der bis zu diesem Zeitpunkt vorbereitenden Leistungen verlangen;
  3. VII.1 sowie VII.2.d, e, f und g kann der Veranstalter die vereinbarte Vergütung für die Veranstaltung verlangen; der Veranstalter muss sich aber den Wert ersparter Aufwendungen sowie etwaig durch Verwendung der Leistung erworbene Erträge anrechnen lassen.
  4. Etwaig vom Besteller entrichtete Anzahlungen werden auf die Ansprüche aus VIII.2 angerechnet.

IX. Verkauf und Verleih von Waren

    1. Verkauf und Verleih von Waren
    2. Soweit der Veranstalter Waren bzw. Ausrüstung verkauft, bleiben diese Güter bis zur vollständigen Vertragserfüllung (insbesondere Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen einschließlich eines gegebenenfalls zu entrichtenden Kaufpreises) durch den Besteller im Eigentum des Veranstalters.

Soweit der Veranstalter Waren bzw. Ausrüstung jeglicher Art verleiht, hat der Besteller für Verlust, Beschädigung oder sonstige Beeinträchtigung der Waren einzustehen, es sei denn, diese ist nicht durch vertragswidrigen Gebrauch eingetreten. Für Ersatzansprüche des Veranstalters sind die Reparaturkosten zzgl. eventueller Wertminderung bzw. der Wiederbeschaffungswert zugrunde zu legen.

X. Gewährleistung

Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Veranstalters auftreten, wird sich der Veranstalter auf unverzügliche Rüge des Bestellers/Teilnehmers bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt es der Besteller/Teilnehmer schuldhaft, einen Mangel dem Veranstalter anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgelts nicht ein.

XI. Haftung des Veranstalters

  1. Der Veranstalter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
  2. Für Schäden aus der Verletzung von anderen Rechtsgütern als Leben, Körper und Gesundheit (im Folgenden „sonstige Schäden“), die der Veranstalter (oder seine Erfüllungsgehilfen) leicht fahrlässig verursacht hat, haftet der Veranstalter nur dann, wenn diese auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise zurückzuführen sind.
  3. Der Veranstalter haftet für leicht fahrlässig verursachte sonstige Schäden im Sinne des XI.2. begrenzt auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden.
  4. Die Haftungsbegrenzungen und –ausschlüsse gelten nicht, falls die sonstigen Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
  6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche eines Teilnehmers gegen den Veranstalter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.
  7. Sie gelten nicht in den Fällen einer Haftung für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes, bei arglistig verschwiegenen Fehlern oder bei Personenschäden

XII. Verjährung

Schadensersatzansprüche des Bestellers/Teilnehmers verjähren spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Besteller/Teilnehmer Kenntnis von dem Schaden erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach fünf Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für die Haftung von Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen.

XIII. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Nebenabreden sollen nur schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Besteller sind unwirksam.
  2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Veranstalters.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Veranstalters. Der Veranstalter ist jedoch berechtigt, Klagen und sonstige gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers anhängig zu machen.
  4. Das Vertragsverhältnis zwischen Veranstalter und Besteller unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.